Der Verein

Wir sind für Sie da:

Als gemeinnütziger und anerkannter freier Träger der Jugendhilfe in Dresden sind wir seit 1992 an der Südhöhe ansässig und widmen uns hier nach den Grundlagen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Wir werden vom Jugendamt der Stadt Dresden gefördert, sind Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und Jugendarbeit Dresden und kooperieren in der Stadtteilrunde mit anderen pädagogischen Einrichtungen und Projekten für Kinder und Jugendliche in Dresden – Plauen.

Satzung
vom
Club Müllerbrunnen e. V.
Höckendorfer Weg 4
01189 Dresden

§1
Der Club Müllerbrunnen e. V. mit Sitz in 01189 Dresden, Höckendorfer Weg 4, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Club Müllerbrunnen e. V. erfüllt Aufgaben nach §11 VIII. SGB als freier Träger der Jugendhilfe. Er bedient sich dazu eines pädagogisch bzw. sozialpädagogisch betreuten Kinder- und Jugendhauses. Die inhaltlichen Aufgaben sind geprägt durch niedrigschwellige Angebote im Kinder- und Jugendfreizeitbereich. Ziel ist die Förderung und Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu eigenständigen, verantwortungsbewußten Persönlichkeiten unserer Kultur und Gesellschaft.

§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen (für private Zwecke) aus Mitteln des Vereins.

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft und Beiträge des Vereins
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Es wird eine Mitgliedschaft auf Probe von drei Monaten festgelegt.
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Statt eines Mitgliedsbeitrages werden die Vereinsmitglieder zu 15 Arbeitsstunden gemeinnütziger Tätigkeit für den Club Müllerbrunnen e. V. verpflichtet. Ehrenmitglieder sind befreit.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss durch Einstimmigkeit ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung der Leistung der gemeinnützigen Arbeitsstunden nicht nachkommt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied in der Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind wie folgt:Der Vorstand bestehend aus zwei PersonenDie Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Vorstandes müssen seit mindestens einem Jahr Vereinsmitglieder sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund ist die Mitgliederversammlung zuständig.
Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit seinen Rücktritt erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Bei grobem Verstoß kann die Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied fristlos kündigen.
Hierarchie des Vereins:

Mitgliederversammlung (Vorstand + Mitglieder des Vereins)Der Vorstand (Vorsitzende/r, stellv. Vorsitzende/r)Geschäftsleitung (Geschäftsführer/in)Angestellte ABM – Personal / Pauschalkräfte ect.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 10.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen hat.

§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderem Organ (Geschäftsführung) zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die: – Vorbereitung, Einberufung der Mitgliederversammlung,
sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung,
Erstellen eines Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von
Mitgliedern

§10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von sechs Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmeneinheit. Bei Uneinigkeit muss die Mitgliederversammlung entscheiden.

§12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.Wahl, Abberufung und Entlastung des VorstandesBeschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die VereinsauflösungErnennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu EhrenmitgliedernWeitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
In außergewöhnlichen Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Es bedarf keiner Ankündigungsfrist und keiner schriftlichen Einladung. Es müssen jedoch alle Mitglieder informiert werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich erfolgen, wenn es ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder, beantragt.

§13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gleiche oder ähnliche Zwecke, welche der Club Müllerbrunnen e. V. verfolgt.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigem anderem Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§15 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist in Dresden. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 06.10.2010, im Kinder- und Jugendhaus „ Müllerbrunnen“, Höckendorfer Weg 4, 01189 Dresden beschlossen.